Mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. 15 U 249/24) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden:
- Eine vollständig bezahlte Forderung darf nicht weiter gespeichert werden.
- Verbraucher haben ab Zahlung einen Anspruch auf Löschung.
- Eine unrechtmäßige Speicherung begründet einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz – im entschiedenen Fall in Höhe von 500 €.
Urteil stellt bisherige Praxis der SCHUFA grundlegend in Frage
Die pauschale Speicherfrist von drei Jahren wird als unvereinbar mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angesehen.
Wichtig:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!
Die SCHUFA hat Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Konsequenzen: Geschäftsmodell der SCHUFA unter Druck
Sollte der BGH die Linie des OLG Köln bestätigen, müsste die SCHUFA ihr gesamtes Modell der Langzeitspeicherung überprüfen. Das bisherige Verfahren der Datenspeicherung wäre in weiten Teilen nicht mehr tragbar.
Unsere Einschätzung
Medien und einige Kollegen feiern das Urteil bereits als „Durchbruch“ – das ist jedoch verfrüht.
Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt eine individuelle Einzelfallprüfung unverzichtbar.
Unser dringender Hinweis:
Keine voreilige Zahlung von Altforderungen, nur um eine Löschung zu erreichen!
Vor jeder Zahlung sollte genau geprüft werden, ob die Forderung noch besteht – insbesondere wegen möglicher Verjährung.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Verfahren gegen die SCHUFA. Gemeinsam setzen wir Ihr Recht durch.